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Übergabemöglichkeiten

Erfahrungen aus zahlreichen  Beratungsgesprächen mit Altbäuerinnen und Altbauern zeigen, dass es nicht DIE Form der außerfamiliären Hofübergabe gibt, sondern immer ein individueller Weg eingeschlagen werden muss.

Für die endgültige Übergabe Ihres Betriebes an einen außerfamiliären Hofnachfolger können eine Vielzahl von Wegen beschritten werden, dazu zählen:

  • die Verpachtung  des Gesamtbetriebes
  • die Übertragung durch Übergabe- oder Kaufvertrag des Gesamtbetriebes
  • die Erstellung neuer Wirtschaftsgebäude auf einer Parzelle im Eigentum eines außerfamiliären Nachfolgers und Verpachtung Ihrer Fläche
  • Verkauf der Hofstelle mit Gebäude und Option auf Kauf der Restflächen
  • der Verkauf Ihres Betriebes an einen gemeinnützigen Träger und Verpachtung an Existenzgründer
  • die Übertragung Ihres Betriebes an einen gemeinnützigen Träger und Verpachtung an Existenzgründer

Voraussetzungen prüfen

Der Weg der von Ihnen für eine außerfamiliäre Hofübergabe eingeschlagen werden kann, ist von einer Reihe Faktoren abhängig, die Sie vorher genau prüfen sollten.

Gemeinsame Bewirtschaftung

Neben den oben genannten Optionen gibt es auch die Möglichkeit oder das Erfordernis, zusammen mit dem Nachfolger den Betrieb gemeinsam zu bewirtschaften. Dies trifft vor allem für die Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter zu, die  bereits frühzeitig vor Erreichen der Altersgrenze einen außerfamiliären Nachfolger gesucht und gefunden haben.

Mehr Informationen

Literatur zur Klärung sozialer Prozesse und Gestaltung der Hofübergabe:

  • Hofübergabe Inner- und außerfamliär,  aid-Heft 1186/2007
  • Materialien zur Hofübergabe, Evangelisches Bauernwerk in Württemberg e.V. 2007
  • Verpachtung und Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe, Giller & Horn 2003

Auf Anfrage nennen wir Ihnen auch gerne weiterführende Literatur zum Thema oder einen Ansprechpartner in Ihrer Region. Sprechen Sie uns an.

Der Hofübergabevertrag ist die gebräuchlichste Form des  Eigentumswechsels in der Landwirtschaft. Diese Übergabe zu Lebzeichen ist häufig der testamentarischen Verfügung oder dem Erbvertrag vorzuziehen, da die Übergabe zu Lebzeiten besser an die individuellen Anforderungen aller Beteiligten angepasst werden kann. Viel weniger bekannt und bewusst ist, dass ein Hofübergabevertrag auch mit jungen Betriebnachfolgern außerhalb der Familie möglich ist. Natürlich müssen sich Bauern und Bäuerinnen einen "großen Ruck geben", die Hofübergabe außerhalb der Familie zu betreiben, wenn keine Kinder da sind oder diese den Hof nicht weiterführen möchten. Aber es stellt eine realistische Möglichkeit dar, das eigene Lebenswerk weitergeführt zu sehen.

Wie unterscheidet sich nun ein Hofübergabevertrag von einem Kaufvertrag? Bei beiden Vertragsarten wird meistens eine Rentenzahlung (oder eine dauernde Last) vereinbart, daher kann man auch von Rentenkauf sprechen. Beide Verträge müssen notariell abgeschlossen werden. Der Unterschied liegt im grundsätzlichen Ziel des Vertrages. Mit Kauf wird ein Austausch von Leistung (hier: verkaufter Hof) und Gegenleistung (hier: Kaufpreis) bezeichnet. Der Übergabevertrag beurkundet eine Hofübergabe gegen Versorgungsleistungen. Da diese in der Regel geringer sind als der Verkehrswert des Hofes, handelt es sich um eine sogenannte gemischte Schenkung. Ein wesentliches Merkmal des Hofübergabevertrages ist also, dass nicht der Verkehrswert im Mittelpunkt der Betrachtungen steht, sondern die Leistungsfähigkeit der übergebenden Generation einerseits und die Versorgungsansprüche der abgebenden Generation andererseits. Da aufgrund des hohen Kapitalbedarfes ein Kauf zum Verkehrswert für Existenzgründungen nur in Ausnahmefällen in Frage kommt, ist ein Hofübergabevertrag in der Regel passender.

Inhalt des Hofübergabevertrages

Der Hofübergabevertrag kann zwischen Fremden weitgehend wie innerhalb der Familie vereinbart werden. Zur Gestaltung von Hofübergabeverträgen liegt umfangreiche Literatur vor. Daher soll an dieser Stelle nur zusammengefasst werden, welche Bereiche durch einen Hofübergabevertrag geregelt werden:

  • Beteiligte (Übergebende, Übernehmende, Erben)
  • Gegenstand und Zeitpunkt der Übergabe (Vermögensbestandteile)
  • Übernahme von Verbindlichkeiten sowie Belastungen im Grundbuch
  • Versorgungsleistung (Barrente, Wohnrecht, Wohnnebenkosten, Nutzung von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen etc.) und deren Absicherung im Grundbuch
  • Abfindung der Erben, ggf. Pflichtteilsverzicht
  • Erbfolge für sonstiges Vermögen
  • ggf. Rückübertragungsklausel für den Todesfall
  • ggf. Spekulationsklausel

Es sind alle Fragen zu beantworten, die auch die Übergabe in der Familie begleiten: Sollen die Altenteiler am Hof wohnen oder außerhalb? Wie hoch muss und kann die Rentenzahlung sein angesichts der unvollständigen landwirtschaftlichen Alterssicherung einerseits und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Hofes andererseits? Muss die Rente durch eine Grundschuld abgesichert werden? Was bedeutet das für künftige Darlehensfinanzierung?

Versorgungsleistung

Die Versorgungsleistung an die abgebende Generation erfolgt als Rentenzahlung oder dauernde Last. Der Hofübernehmer kann Aufwendungen aus einer dauernden Last als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Bei Rentenzahlungen ist dies nicht möglich.

Für die Hofübergebenden hat die Rentenzahlung den Vorteil, dass sie fest vereinbarter Vertragsbestandteil ist – üblicherweise mit einer Anpassung an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Die dauernde Last ist dagegen von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Übernehmenden abhängig.

In jedem Fall sollten die Erben in die Gespräche einbezogen werden und der Übergabe außerhalb der Familie zustimmen, nicht zuletzt weil die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen die Übergabe des Hofes gefährden könnte. Dies erfolgt durch einen auf diesen Vorgang beschränkten Pflichtteilsverzicht, der – wie der Übergabevertrag – der notariellen Beurkundung bedarf.

Neben diesen Versorgungsleistungen ist schließlich zu beachten, dass für Schenkungen insbesondere unter Fremden in der Regel Schenkungssteuern anfallen.

Grundsätzlich kann ein Betrieb auch pachtweise vergeben und auf diese Weise fortgeführt werden. Aus Sicht der Existenzgründer ist die Pacht von Höfen – insbesondere von privaten Verpächtern - nicht unproblematisch. In vielen Fällen werden keine langfristigen Pachtverträge abgeschlossen. Infolge fehlender langfristiger Perspektive bleiben dann notwendige Investitionen aus. Schwer einzuschätzen ist insbesondere das Verhalten der Erben des Verpächters. "Blühende" Pachtbetriebe mit privaten Verpächtern sind nach Einschätzung der Autoren v.a. aufgrund der häufig zu kurzen und unkalkulierbaren Pachtdauer, selten. Sinnvoll kann dagegen ein kurzes Pachtverhältnis für eine begrenzte (!) Übergangszeit sein, z.B. im Vorfeld einer Hofübergabe. Staatsdomänen, Kirchengüter etc. bieten auf Grund langfristiger Pachtverträge häufig bessere Perspektiven.

Eine ausreichende Grundlage für eine erfolgreiche Betriebsentwicklung bietet eine langfristige Pachtdauer von mindestens 20 Jahren - als Richtschnur für die Abschreibung langfristiger Investitionen -, besser 30 bis 40 Jahren, d.h. bis die Pächter das Rentenalter erreichen. Diese Langfristigkeit bietet nicht nur Sicherheit für den Pächter, sondern ist häufig auch Voraussetzung für den Zugang zu Krediten.
Zudem ist eine praktikable und faire Vereinbarung für Gebäudeerhalt und Gebäudeinvestitionen zu treffen. Zu berücksichtigen ist, dass die Pächter kein Eigentum erwerben, aus dem sie wiederum im Alter ein Einkommen erzielen. Eine eigenständige Altervorsorge ist daher dringend erforderlich.

Aus Sicht der Verpächter ist festzustellen, dass die Mobilität des Faktors Boden nach wie vor gering ist. Auch nach Aufgabe der Landwirtschaft wird die Fläche in der Regel nicht verkauft, sondern verpachtet. Dabei ist es bisher in der Regel attraktiver, nur die Betriebsflächen, nicht jedoch den Betrieb als ganzen zu verpachten. Auf diese Weise ist der Pachtflächenanteil der Betriebe in den letzten Jahren zwar kontinuierlich gestiegen auf inzwischen 64%. Trotzdem sind nur 12% aller landwirtschaftlichen Betriebe reine Pachtbetriebe. Da auch innerhalb von Familien, z.B. als Schritt der Hofübergabe, Pachtverhältnisse bestehen, ist die Anzahl der tatsächlich reinen Pachtbetriebe noch niedriger.
Die Pacht dient – wie bei der Hofübergabe die Rentenzahlung – häufig der Ergänzung der Altersversorgung der Verpächter. Vor diesem Hintergrund spielt die Verlässlichkeit der Pachtzahlung eine bedeutende Rolle.

Wie aus den Darstellungen hervorgeht, ist die Hofübergabe außerhalb wie innerhalb der Familie ein vielschichtiger, oftmals auch langwieriger Prozess. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig damit zu beschäftigen. Wenn man mit der Hofübergabe so lange wartet, bis sie z.B. kurzfristig erfolgen muss, um Rentenzahlungen zu erhalten, ist es für eine Übergabe mit langfristiger Perspektive möglicherweise zu spät.