Formalitäten
Wichtige Hinweise für die Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebes
Bei Gründung oder Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes gibt es eine Vielzahl von geseztlichen Regelungen und weiteren Anforderungen zu beachten. In der nachfolgenden Übersicht finden Sie wichtige Hinweise, die jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und nicht rechtsverbindlich sind.
- Die Gründung eines Landwirtschaftsbetriebes bedarf keiner Anzeige beim zuständigen Landwirtschaftsamt.
- Ein landwirtschaftlicher Betrieb muss bei der Berufsgenossenschaft angemeldet werden.
Der landwirtschaftliche Unternehmer und der Ehepartner sind bei der landwirtschaftlichen Alterskasse ab ca. 2,8 – 5 ha (je nach Hektarwert) mitgliedspflichtig, soweit sie nicht auf Grund einer bereits bestehenden gesetzlichen Alterssicherung eine Befreiung bei der Alterskasse beantragen.
- Für die Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens gelten folgende Regeln:
- Der Gewinn wird geschätzt (§ 162 AO), falls ein nicht unter § 13a EStG fallender Landwirt keine Buchführung bzw. Überschussrechnung vorlegt.
- Der Gewinn wird nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermittelt, falls
- die selbstbewirtschaftete Fläche ohne Sonderkulturen 20 ha nicht übersteigt,
- die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten nicht übersteigen,
- der Wert der selbstbewirtschafteten Sondernutzungen nicht mehr als 1.000 Euro je Sondernutzung beträgt.
- Falls die Grenzen zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG3 überschritten und die Grenzen der Buchführung nach § 4 Abs. 1 EStG (Punkt 1) nicht überschritten werden, ist eine Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen.
- Wenn die nachfolgenden Grenzen überschritten werden, wird der Betrieb nach § 4 Abs. 1 EStG buchführungspflichtig:
- Wirtschaftswert über 25.000 Euro oder
- Gewinn im Kalenderjahr über 30.000 Euro oder
- Umsatz im Kalenderjahr über 350.000 Euro;
- Nach der Futtermittelhygieneverordnung ist jeder tierhaltende Betrieb verpflichtet sich bei der zuständigen Behörde (z.B. Regierungspräsidium) registrieren zu lassen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Auflagen zu erfüllen.
- Nach der Tierkennzeichnungsverordnung müssen Kühe, Schweine, Schafe und Ziegen gekennzeichnet und registriert werden.
- In der Direktvermarktung sind unter anderem Grenzen zur Gewerblichkeit (Steuerberater) und Hygiene (Veterinäramt) zu beachten.
- Zahlungsansprüche
Die Aktivierung von Zahlungsansprüchen zum Erhalt einer Betriebsprämie muss bei der zuständigen Landwirtschaftsbehörde (z.B. Amt für den ländlichen Raum) beantragt werden. - Agrarinvestitionsförderung
Die Inanspruchnahme von Agrarinvestitions-Fördermittel erfordert ebenfalls eine Antragstellung bei der zuständigen Behörde. Wichtig: Die zu fördernde Maßnahme darf noch nicht begonnen sein und die Antragstellung / Beantragung muss wegen dem umfangreichen Bewilligungsverfahren frühzeitig erfolgen. - Agrardieselbeihilfe
Anträge auf Agrardieselbeihilfe sind beim Hauptzollamt zu stellen (Frist: 30. September)